Dienstag, 8. Mai 2012

Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Versammlungsgesetz unzulässig

Im Zuge der Föderalismusreform ging die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht vom Bund auf die Länder über. Als erstes Bundesland machte der Freistaat Bayern mit dem am 1. Oktober 2008 in Kraft getretenen Bayerischen Versammlungsgesetz (BayVersG) von dieser Kompetenz Gebrauch. Gegen die ursprüngliche Fassung dieses Gesetzes erhoben mehrere Landesverbände von Gewerkschaften und Parteien sowie anderer nichtstaatlicher Organisationen Verfassungsbeschwerde. Ihr gleichzeitig gestellter Antrag, das Bayerische Versammlungsgesetz im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen, hatte teilweise Erfolg: Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 17. Februar 2009 (BVerfGE 122, 342) mehrere Bußgeldvorschriften des Bayerischen Versammlungsgesetzes einstweilen außer Kraft gesetzt und die Befugnisse für polizeiliche Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen im Zusammenhang mit Versammlungen einstweilen modifizierend eingeschränkt. Über den Sachverhalt und die wesentlichen Entscheidungsgründe informiert die Pressemitteilung Nr. 17/2009 vom 27. Februar 2009, die auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts eingesehen werden kann.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2012

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