Dienstag, 6. März 2012

Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß

Im Zuge der Postreform wurden aus der Deutschen Bundespost die Teilsondervermögen Postdienst, Postbank und Telekom gebildet, die im Jahre 1994 in Aktiengesellschaften umgewandelt wurden. Die Umwandlung erfolgte auf der Grundlage des neu eingefügten Art. 143b GG, der in Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass die ehemals bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten „unter Wahrung ihrer Rechtsstellung“ bei den Postnachfolgeunternehmen (Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG und Deutsche Telekom AG) beschäftigt werden. Die Überleitung der Bundesbeamten regelte das hierzu erlassene Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG). Zunächst konnten die bei den Nachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten leistungsunabhängige Sonderzahlungen weiter nach den allgemeinen, für alle Bundesbeamten geltenden Regelungen beanspruchen. Mit der Novellierung des § 10 PostPersRG entfiel gemäß § 10 Abs. 1 PostPersRG für die Beamten der Postnachfolgeunternehmen zum 1. Januar 2004 der Anspruch auf Sonderzahlungen nach dem Bundessonderzahlungsgesetz, das allen anderen Bundesbeamten ab 2004 eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 5 % der Jahresbezüge gewährte. Für die bei der Deutschen Telekom AG (Telekom) beschäftigten Beamten wurde zwar durch die Telekom-Sonderzahlungsverordnung ein Anspruch auf Sonderzahlungen begründet, der jedoch bei der großen Mehrzahl der Telekom-Beamten hinter dem Betrag zurückblieb, den sie nach dem Bundessonderzahlungsgesetz hätten beanspruchen können. Bereits vor der Neuregelung war mit Wirkung zum 1. April 2004 die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit der Telekom-Beamten von 38 auf 34 Wochenstunden verkürzt worden.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 06.03.2012

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