Donnerstag, 8. März 2012

Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz verfassungswidrig

Der Freistaat Bayern führte 1989 das Landeserziehungsgeld ein, das im Anschluss an den Bezug des Bundeserziehungsgeldes gewährt wird und es Eltern ermöglichen soll, über einen längeren Zeitraum Elternzeit zu nehmen und ihre Kinder selbst zu betreuen. Nach dem Landeserziehungsgeldgesetz (BayLErzGG) in seiner hier maßgeblichen Fassung des Jahres 1995 wurde das Landeserziehungsgeld nach dem Bezug des Bundeserziehungsgeldes grundsätzlich für weitere zwölf Lebensmonate des Kindes in Höhe von 500 DM monatlich gewährt. Bezugsberechtigt war gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG nur, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besaß. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist polnische Staatsangehörige und begehrt Landeserziehungsgeld für die Betreuung ihres im Jahr 2000 und damit vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union geborenen Kindes. Sie wohnt seit 1984 in Bayern und hat seit 1988 wiederholt gearbeitet. Ihr Antrag auf Landeserziehungsgeld wurde zurückgewiesen, weil ihr aufgrund ihrer polnischen Staatsangehörigkeit Landeserziehungsgeld nicht zustehe. Ihre hiergegen erhobene Klage führte zunächst zur Vorlage vor den Bayerischen Verfassungsgerichtshof, der die Regelung des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG für vereinbar mit der bayerischen Verfassung erklärte. Das Sozialgericht hat die Vorschrift sodann dem Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt, weil es sie für nicht vereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem grundrechtlich gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie hält.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 08.03.2012

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