Mittwoch, 7. Dezember 2011

Aktuelles zum Vertragsrecht

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der seit dem 1. Januar 2009 geltende § 206 Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)* nicht jede außerordentliche Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages, der eine Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, durch den Versicherer ausschließt.

Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Kein Ausschluss jeder außerordentlichen Kündigung eines Vertrages über eine Krankheitskostenversicherung Unkündbarkeit der privaten Pflegepflichtversicherung

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2011

Haben Sie noch Fragen zum Vertragsrecht? Bei JuraPortal24.de finden Sie Anwälte für Vertragsrecht, die Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen.