Freitag, 29. Juli 2011

Regelung zum studiendauerabhängigen Teilerlass der BAföG-Rückzahlung teilweise verfassungswidrig

Die bedürftigkeitsabhängige Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird bei Universitätsstudiengängen für eine Förderungshöchstdauer zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen erbracht. Nach § 18b BAföG kann das Darlehen bei erfolgreichem Studienabschluss teilweise erlassen werden. Neben einem leistungsabhängigen Teilerlass kommt ein studiendauerabhängiger Teilerlass in Betracht. In der hier maßgeblichen Fassung des § 18b Abs. 3 BAföG vom 22. Mai 1990 werden dem Studierenden 5.000 DM des Darlehens erlassen, wenn er sein Studium vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer erfolgreich beendet (großer Teilerlass); beträgt der Zeitraum nur zwei Monate, werden 2.000 DM erlassen (kleiner Teilerlass).

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2011

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