Montag, 11. Juli 2011

Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in Altfällen nicht wettbewerbswidrig

Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in vier Fällen die Klagen gegen private Anbieter oder Vermittler von Sportwetten abgewiesen. Die Beklagten hatten im Zeitraum zwischen Januar 2003 bis Dezember 2005 die Beteiligung an Sportwetten mit festen Gewinnquoten angeboten, für die ihnen in Deutschland eine behördliche Erlaubnis nicht erteilt worden war. Die Vorinstanzen hatten darin einen Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 284 des Strafgesetzbuches (StGB) gesehen, nach der das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis strafbar ist. Wegen des in der Zuwiderhandlung gegen § 284 StGB liegenden Wettbewerbsverstoßes waren die Beklagten unter anderem zur Unterlassung verurteilt worden. In einer Sache hatte das Oberlandesgericht München der vom Freistaat Bayern gegen einen in Österreich ansässigen Sportwettenanbieter erhobenen Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht mit der Begründung stattgegeben, das Veranstalten und Anbieten von Sportwetten ohne deutsche behördliche Erlaubnis sei rechts- und wettbewerbswidrig. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften reiche die der Beklagten von der Salzburger Landesregierung erteilte Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten in Österreich nicht aus, um eine Strafbarkeit nach deutschem Recht auszuschließen. Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) stehe der Verurteilung der Beklagten nicht entgegen. In den drei weiteren Fällen hatten die Vorinstanzen gleichfalls einen Verstoß des strafbewehrten Verbots unerlaubten Glücksspiels gegen europäisches Gemeinschaftsrecht und deutsches Verfassungsrecht verneint.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14.02.2008

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