Dienstag, 19. April 2011

Bundesgerichtshof zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt
mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben.

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mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19.04.2011

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