Montag, 31. Januar 2011

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung des Sorgerechts nach Ermordung der Kindesmutter und ihres neuen Lebensgefährten

Der Beschwerdeführer ist der Vater eines im Oktober 2003 geborenen Sohnes. Nach der Geburt des Kindes führten vermehrte Streitigkeiten zwischen den Eltern dazu, dass sich die - allein sorgeberechtigte - Mutter des Kindes im Sommer 2005 vom Beschwerdeführer trennte. Dieser akzeptierte die Trennung nicht. Es kam zu Tätlichkeiten und telefonischen Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber der Mutter. Der Konflikt eskalierte, als sich die Mutter im Oktober 2005 einem anderen Mann zuwandte, und gipfelte darin, dass die Mutter und ihr Freund in der Silvesternacht 2005 auf offener Straße erschossen und ein Bruder des Freundes angeschossen wurden. Die Tat ereignete sich unmittelbar vor dem Haus der Eltern des Freundes, in deren Obhut die Mutter ihr Kind an diesem Abend gelassen hatte und den sie dort abholen wollte. Der Sohn sah seine getötete Mutter auf der Straße liegen, als er von Polizeibeamten aus dem Haus geführt wurde. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts im Urteil vom 10. November 2006 kommen als Täter nur der Vater, einer seiner beiden Brüder oder allenfalls noch ein Schwager in Betracht. Keiner dieser genannten Personen konnte jedoch die Tat nachgewiesen werden. Der allein angeklagte Bruder des Vaters wurde freigesprochen.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2008

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