Mittwoch, 19. Januar 2011

Bundesgerichtshof zur gerichtlichen Zuständigkeit für die nicht in der Europäischen Union hat

Die Kläger verlangen von dem beklagten Luftfahrtunternehmen, das seinen Hauptsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hat, u. a. eine Ausgleichzahlung in Höhe von jeweils 600 € nach Artikel 5 und 7 der EU-Fluggastrechteverordnung.*

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2011

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