Donnerstag, 20. Januar 2011

Betriebliche Altersversorgung - Nichtberücksichtigung von Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses

Die Deutsche Lufthansa AG ist nicht verpflichtet, die Zeit eines früheren Arbeitsverhältnisses einer Flugbegleiterin bei der fiktiven rückwirkenden Berechnung der sog. Lufthansa Betriebsrente nach § 2 des Tarifvertrags zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung (TV Vereinheitlichung) iVm. dem Tarifvertrag Lufthansa Betriebsrente für das Kabinenpersonal (TV Betriebsrente) zu berücksichtigen.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2011

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