Dienstag, 21. Dezember 2010

Bundesgerichtshof entscheidet zur Haftung eines Vereins bei der Reitausbildung

Der für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat entschieden, dass einem Idealverein, der sich nach seinem Vereinszweck der Reittherapie von Behinderten widmet, die Entlastungsmöglichkeit über das so genannte Nutztierprivileg im Sinne des § 833 Satz 2 BGB* bei einem Reitunfall mit einem Vereinspferd versagt ist.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2010

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