Montag, 22. November 2010

Bundesgerichtshof entscheidet über Genehmigung eines Lastschrifteinzugs durch vorläufigen Insolvenzverwalter

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erstmals über die Genehmigung eines Lastschrifteinzugs durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt entschieden. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2005 bestellte das Insolvenzgericht den Kläger zum schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin und ordnete an, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des Klägers wirksam sein sollten. Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestand ein langfristiger Leasingvertrag über einen PKW, aufgrund dessen die Beklagte berechtigt war, die monatlich fällig werdenden Leasingraten mittels Lastschrifteinzug im Einzugsermächtigungsverfahren einzuziehen. Der Kläger widersprach am 11. November 2005 gegenüber der Beklagten dem Lastschrifteinzug betreffend die Oktoberleasingrate und forderte deren Rückzahlung. Gegenüber der Schuldnerbank hat weder die Schuldnerin noch der Kläger einen Widerspruch erklärt. Die Klage vor den Instanzgerichten ist ohne Erfolg geblieben. Die Revision des Klägers hat der XI. Zivilsenat zurückgewiesen.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11.06.2008

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