Montag, 25. Oktober 2010

Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

Die Höhe des Ruhegehalts eines Beamten bestimmt sich nach Prozentsätzen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, den Ruhegehaltssätzen. Bis zum 31.Dezember 1991 galt für die Berechnung des Ruhgehaltssatzes eine degressive Tabelle. Das Ruhegehalt betrug bei Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit 35 %. Mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum 25. Dienstjahr stieg es um 2 %, dann um 1 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zu einem Höchstruhegehaltssatz von 75 %. Den Höchstruhegehaltssatz erreichte der Beamte nach 35 ruhegehaltfähigen Dienstjahren. Diese degressive Staffelung führte in vielen Fällen zu einer vergleichsweisen Besserstellung von Teilzeitbeamten gegenüber vollzeitbeschäftigten Beamten. Zum Ausgleich dieser Besserstellung sah das Beamtenversorgungsrecht seit dem Jahr 1984 bei Teilzeitbeschäftigung eine zeitanteilige Verminderung des Ruhegehaltssatzes vor. Diese wurde nach § 14 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung berechnet, indem zunächst der fiktive Ruhegehaltssatz ermittelt wurde, den der Beamte erreicht hätte, wenn er nicht Teilzeit, sondern Vollzeit gearbeitet hätte. Dieser fiktive Ruhegehaltssatz wurde sodann in dem Verhältnis vermindert, in dem die tatsächliche ruhegehaltfähige Dienstzeit des Beamten zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit stand, die er im Falle einer Vollzeitbeschäftigung erreicht hätte (Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte).

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11.07.2008

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