Dienstag, 12. Oktober 2010

Besetzung einer Professorenstelle an einer kirchlichen Hochschule

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerbungsverfahrensanspruch besteht allerdings nur solange, wie die Stelle noch nicht besetzt ist. Mit der endgültigen Übertragung der Stelle auf den Mitbewerber geht der Anspruch unter. Der unterlegene Bewerber kann allenfalls Schadensersatz verlangen. Dies setzt voraus, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung des Auswahlverfahrens ihm als Bestgeeignetem die Stelle hätte übertragen werden müssen.

Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Besetzung einer Professorenstelle an einer kirchlichen Hochschule

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2010

Brauchen Sie Rechtsberatung zu diesem Thema? Dann finden Sie doch bei JuraPortal24.de einen passenden Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.