Mittwoch, 8. September 2010

Neue BGH-Pressemitteilung

Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ist neben den kommunalen Trägern die Bundesagentur für Arbeit (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Sie ist u.a. für die meisten Eingliederungsleistungen (§§ 16 ff. SGB II) zuständig. Soweit die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Bundesagentur für Arbeit erbracht werden, trägt die Aufwendungen einschließlich der Mittel für Eingliederungsleistungen und der Verwaltungskosten gemäß § 46 Abs. 1 SGB II grundsätzlich der Bund. Jedoch bestimmt § 46 Abs. 4 SGB II eine Kostenbeteiligung der Bundesagentur für Arbeit dergestalt, dass diese an den Bund einen Eingliederungsbeitrag in Höhe der Hälfte der Aufwendungen entrichtet, die der Bund jährlich für die Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten zu tragen hat. Diese Regelung führte im Jahr 2008 bei der Bundesagentur für Arbeit zu Ausgaben in Höhe von rund 4,6 Milliarden Euro; für 2009 war eine Belastung von etwa 4,9 Milliarden Euro prognostiziert.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 08.09.2010

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