Montag, 14. Juni 2010

BGH bestätigt eine aufgrund geänderter Rechtslage angeordnete nachträgliche Sicherungsverwahrung (§ 66b Abs. 1 Satz 2 StGB)

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat gegen den Verurteilten nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hierfür hat es sich auf die neu eingefügte und zum 18. April 2007 in Kraft getretene Vorschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB gestützt. Danach steht der nachträglich anzuordnenden Sicherungsverwahrung nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten schon bei der Anlassverurteilung erkennbar war, sofern damals eine Sicherungsverwahrung aus rechtlichen Gründen nicht möglich war. Der Verurteilte war 1993 rechtskräftig durch das Bezirksgericht Frankfurt (Oder) des Mordes sowie des Totschlags schuldig gesprochen und deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Im April 1992 war er in das Haus einer ihm bekannten Frau eingebrochen. Nachdem diese sich gegen seine sexuelle Annäherung gewehrt hatte, fügte er ihr mit mehreren Werkzeugen zahlreiche schwere und innerhalb weniger Minuten tödliche Verletzungen zu. Als der dreijährige Sohn seines Opfers hinzukam, tötete er auch ihn, damit es keine Tatzeugen gab. Anschließend verstümmelte er die Leiche der getöteten Frau. Das Landgericht hat nun, nach Verbüßung der Strafe, festgestellt, dass der Verurteilte gefährlich sei, da er einen in seiner gestörten Persönlichkeitsstruktur wurzelnden Hang zur Begehung schwerwiegender Taten habe. Diese erhebliche Gefährlichkeit habe sich nicht nur durch die sadistisch motivierten Tötungsdelikte, sondern auch durch Drohungen des Verurteilten gegen Polizei- und Justizbeamte während des Strafvollzugs offenbart. Die von dem Verurteilten ausgehende Gefahr sei schon in dem 1993 geführten Verfahren erkennbar gewesen; damals sei die Anordnung der Unterbringung u. a. wegen einer entgegenstehenden Regelung im Einigungsvertrag aber nicht möglich gewesen.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16.04.2008

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