Freitag, 21. Mai 2010

Straftäter muss nicht sofort aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden

Der Beschwerdeführer befindet sich seit über 10 Jahren in der Sicherungsverwahrung. Er wurde im Jahr 1996 unter anderem wegen versuchten schweren Menschenhandels, Körperverletzung, Freiheitsberaubung, sexueller Nötigung und Förderung der Prostitution strafgerichtlich verurteilt. Zugleich wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem Ziel, ihn sofort freizulassen. Zur Begründung seines Antrags berief er sich unter anderem auf das - seit 10. Mai 2010 endgültige - Kammerurteil des EGMR vom 17. Dezember 2009, das einen anderen Beschwerdeführer betraf.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 21.05.2010

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