Mittwoch, 20. Januar 2010

Neue BGH-Pressemitteilung

Auszubildende werden von den Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs in der Regel zu ermäßigten Entgelten befördert, ohne dass darauf ein gesetzlicher Anspruch besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Unternehmer aus Gründen des Gemeinwohls die Tarife jedoch innerhalb der Grenzen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nach Regel-, Sozial- und Ermäßigungstarifen staffeln. Der Unternehmer hat es damit durch seine Tarifgestaltung in der Hand, im Rahmen einer kostendeckenden und gewinnerzielenden Unternehmenspolitik etwaige Mindereinnahmen aus einzelnen Verkehrsleistungen wie dem Schülerverkehr durch eine Erhöhung der Tarife an anderer Stelle auszugleichen. Daneben gewährt der Staat seit 1977 den Unternehmen für die Beförderung von Auszubildenden unter bestimmten gesetzlich festgelegten Voraussetzungen zusätzlich eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe des § 45a Abs. 2 Satz 1 PBefG. Nach § 45 a Abs. 2 Satz 3 PBefG, der durch Art. 24 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 eingefügt wurde, wurde dieser Ausgleichsbetrag für 2004 um 4 % und für die Folgejahre noch weiter verringert.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2010

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