Dienstag, 8. Dezember 2009

Handel mit Gamma-Butyrolacton (GBL) zu Konsumzwecken nach dem Arzneimittelgesetz strafbar

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten, die mit der chemischen Substanz Gamma-Butyrolacton (GBL) – einem der Grundstoffe zur Herstellung von "liquid ecstasy" – handelten, wegen unerlaubten Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel in acht Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und drei Monaten bzw. von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 463.410,- Euro angeordnet. Der 1. Strafsenat hat die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil als unbegründet zurückgewiesen und erstmals höchstrichterlich entschieden, dass es sich bei GBL – sowohl nach der alten als auch nach der neuen, seit dem 23. Juli 2009 geltenden Gesetzesfassung – um ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes handelt. Dies war bislang, insbesondere unter den Konsumenten des Mittels, umstritten.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 08.12.2009

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