Donnerstag, 8. Oktober 2009

Verfassungsbeschwerde gegen Durchführung des Hauptverfahrens wegen NS-Verbrechen in den Niederlanden nicht zur Entscheidung angenommen

Gegen den 88-jährigen Beschwerdeführer ist vor dem Landgericht Aachen ein Strafverfahren wegen gemeinschaftlichen Mordes in drei Fällen anhängig. Ihm wird zur Last gelegt, in der Zeit von Juli bis September 1944 als SS-Hauptscharführer der „Germanischen SS in den Niederlanden“ im Rahmen völkerrechtswidriger Repressionen gegen die niederländische Bevölkerung, die unter dem Decknamen "Silbertanne" ausgeführt wurden, gemeinsam mit anderen SS-Angehörigen drei niederländische Staatsbürger heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen erschossen zu haben. Nachdem ein medizinischer Sachverständiger im Zwischenverfahren zu dem Ergebnis gekommen war, der Beschwerdeführer leide an einer schweren Herzerkrankung und sei wegen des damit einhergehenden Risikos einer akuten kardialen Dekompensation nicht verhandlungsfähig, lehnte das Landgericht im Januar 2009 die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Gegen den Nichteröffnungsbeschluss legten die Staatsanwaltschaft und ein Nebenkläger sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Köln eröffnete im Juli 2009 das Hauptverfahren vor dem Landgericht Aachen, weil sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Zeugenaussagen zusehends verbessert habe. Daraufhin bestimmte der Vorsitzende der zuständigen Schwurgerichtskammer Termin zur Hauptverhandlung und ordnete eine ärztliche Betreuung des Beschwerdeführers während der gesamten Verhandlung an.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2009

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