Freitag, 11. September 2009

Kein Anspruch auf Mehrvergütung nach einem verzögerten Vergabeverfahren ohne Änderung der Ausführungsfristen

Im Anschluss an seine Entscheidung vom 11. Mai 2009 (VII ZR 11/08; vgl. PM 104/09 vom 11. Mai 2009) hatte der unter anderem für das private Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof erneut über die Frage von Mehrvergütungen infolge eines verzögerten Zuschlags im öffentlichen Vergabeverfahren zu entscheiden.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11.09.2009

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