Montag, 13. Juli 2009

Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus nicht berufswidrig

Der Beschwerdeführer ist Fachanwalt für Familienrecht. Er bot Beratungen in einem Internetauktionshaus an. Dabei handelte es sich um zwei "Beratungen bis 60 Minuten in familien- und erbrechtlichen Fragen" mit Startpreisen von 1 € beziehungsweise 75 € und um einen "Exklusivberatungsservice (fünf Zeitstunden)" mit einem Startpreis von 500 €. Die Rechtsanwaltskammer erteilte dem Beschwerdeführer eine Rüge, da die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in der Form von Internetauktionen berufsrechtswidrig sei. Das Anwaltsgericht bestätigte die Rüge.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 04.03.2008

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