Freitag, 20. März 2009

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Anhebung der Altersgrenzen bei vorzeitigem Rentenbezug

Der Beschwerdeführer, im März 1940 geboren, war zunächst arbeitslos und bezog nach Vollendung seines 60. Lebensjahres seit April 2000 eine vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die für ihn maßgebliche Altersgrenze für einen ungekürzten Rentenbezug hätte er erst 39 Kalendermonate später erreicht, weshalb ihm die Rente für die gesamte Dauer des Rentenbezugs um 11,7 % gekürzt wurde. Nach den bis zum 31. Juli 1996 geltenden Altersgrenzen (also vor Inkrafttreten des Ruhestandsförderungsgesetzes) hätte der Beschwerdeführer eine ungekürzte Rentenleistung erhalten, nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Altersgrenzen (also vor Inkrafttreten des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes) wäre die Rente lediglich um 10,8 % vermindert worden.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2009

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