Donnerstag, 6. November 2008

Betriebsratswahl - Wahlrecht zugewiesener Beamter der Deutschen Post AG (DP AG)

Beamte der DP AG können nach § 4 Abs. 4 PostPersRG unter den dort genannten Voraussetzungen einem anderen Unternehmen zugewiesen werden. Ihnen steht nach § 7 Satz 1, § 8 BetrVG in diesem Unternehmen das aktive und passive Wahlrecht zum Betriebsrat zu, da sie nach § 24 Abs. 3 PostPersRG als Arbeitnehmer des Unternehmens gelten, dem sie zugewiesen sind. Sie sind jedoch nicht wahlberechtigt und wählbar zum Betriebsrat des Betriebs der Deutschen Post AG. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.

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