Donnerstag, 6. September 2012

Keine Mehrvergütungsansprüche des Bauunternehmers wegen Bauzeitverschiebung infolge Vergabeverzögerung nach

Annahme eines Zuschlags mit veränderter Bauzeit

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 06.09.2012

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