Freitag, 27. Mai 2011

Fortdauer zeitlich unbeschränkter Sicherungsverwahrung gegen höchstgefährliche, psychisch gestörte Straftäter

Durch Vorlagen von Oberlandesgerichten ist der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst worden, ob erstmals in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte aufgrund einer rückwirkend in Kraft getretenen Gesetzesverschärfung über die zuvor geltende strikte Höchstfrist der Unterbringungsdauer von zehn Jahren hinaus in der Sicherungsverwahrung belassen werden dürfen oder als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (NJW 2010, 2495) nach zehn Jahren ohne weitere Sachprüfung zu entlassen sind.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 27.05.2011

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