Montag, 28. März 2011

Bundesgerichtshof entscheidet über Schadensersatzansprüche eines Anlegers in einen Filmfonds

Der Kläger beteiligte sich Ende 1999 über die Beklagte, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin an der CINERENTA Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte Medienbeteiligungs KG in Höhe von 50.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermarktung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Ausfallversicherungen abgeschlossen werden sollten. Nachdem Produktionen nicht den erwünschten wirtschaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die New England International Surety Inc., nach Eintreten der Versicherungsfälle als zahlungsunfähig. Der Kläger, der sich unter Berücksichtigung von Ausschüttungen von seiner Beteiligung lösen möchte, stützt seine Klage in der Revisionsinstanz nur noch auf die Behauptung, die Beklagte habe ihn unter Verletzung ihrer Pflichten als Treuhänderin nicht darüber unterrichtet, dass die Risiken im Zusammenhang mit dem Abschluss von Erlösausfallversicherungen nicht richtig dargstellt worden seien, und dass aufgrund einer besonderen Vereinbarung an ein Vertriebsunternehmen eine Provision von 20 % gezahlt worden sei, obwohl für die Vermittlung des Eigenkapitals im Prospekt lediglich 7 % und das Agio von 5 % vorgesehen gewesen sei. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der III. Zivilsenat, bei dem Verfahren weiterer Anleger zu demselben Filmfonds anhängig sind, hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat der III. Zivilsenat angenommen, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, den Kläger über das Ausmaß der durch seine Beteiligung einzugehenden Risiken – über den Prospekt hinaus – gesondert aufzuklären. Er hat auch befunden, d! ass sich auf die kriminalpolizeiliche Niederschrift der Aussage eines inzwischen verstorbenen Zeugen allein nicht stützen lässt, dass es im Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage nicht realistisch gewesen wäre, eine Erlösausfallversicherung mit einem seriösen Versicherungsunternehmen abzuschließen.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 29.05.2008

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