Dienstag, 2. Februar 2010

Keine verdeckte Sacheinlage durch Beratungsleistungen bei Aktiengesellschaften ("Eurobike")

Die Beklagte zu 2, eine 100%ige Tochter der Beklagten zu 1, ist eine Beratungsfirma, die u. a. im Rahmen von Sanierungen tätig wird. Zum Konzept der Beklagten gehört es, dass sich die Beklagte zu 1 wirtschaftlich bei Kunden der Beklagten 2 engagiert, wenn sich dies im Einzelfall als sinnvoll erweist.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 02.02.2010

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