Montag, 25. Januar 2010

Halbanrechnung der Vordienstzeiten in der Zusatzversorgung des öffentli- chen Dienstes für Bestandsrentner verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhalten auf Grund von Versorgungs-Tarifverträgen eine Zusatzversorgungsrente, mit der die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgestockt wird. Dem System der Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder lag bis zum 31. Dezember 2000 das Gesamtversorgungsprinzip zugrunde. Danach sollte dem Versicherten ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau gewährt werden, das sich an der Beamtenversorgung orientierte. Bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit wurde die Zeit der Beschäftigung im öffentlichen Dienst voll berücksichtigt. Einbezogen wurden auch die Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten der gesetzlichen Rentenversicherung, denen keine Beschäftigung im öffentlichen Dienst zugrunde lag (Vordienstzeiten). Diese wurden aber nur zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit gutgeschrieben, während die damals erworbenen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung in vollem Umfang auf die Gesamtversorgung angerechnet wurden.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15.05.2008

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