Mittwoch, 10. Juni 2009

Sozialversicherungsträger müssen Ausschlussfrist des Reisevertragsrechts wahren.

Vertragliche Schadensersatzansprüche wegen eines Reiseunfalls muss der Reisende nach § 651g BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende solche Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er die Monatsfrist ohne Verschulden nicht einhalten konnte.

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2009

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