Dienstag, 24. März 2009

Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Am 18. Februar 2009 hatte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts den mit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde verbundenen Antrag der Betreiberin eines Bioenergieparks und der zur Errichtung des Bioenergieparks gegründeten Projektgesellschaft abgelehnt, § 19 Abs. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2009 im Wege einer einstweiligen Anordnung einstweilen außer Kraft zu setzen. Die Beschwerdeführerinnen hatten geltend gemacht, dass - anders als unter Geltung des EEG 2004 - die 40 technisch selbständigen Anlagen des Bioenergieparks ab dem Inkrafttreten des EEG 2009 am 1. Januar 2009 als eine Großanlage gälten und sie daher pro eingespeister Kilowattstunde Strom eine geringere Vergütung erhielten; in Folge der dadurch erheblich verringerten Einnahmen müsste die Anlagenbetreiberin innerhalb kürzester Zeit Insolvenz anmelden (vgl. Pressemitteilung Nr. 15/2009 vom 19. Februar 2009).

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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 24.03.2009

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