Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Verein, betreibt einen lokalen  Rundfunksender. Im Rahmen einer von ihm im Oktober 2003 ausgestrahlten  Sendung wurde ein Beitrag gesendet, der sich mit angeblichen Übergriffen  von Polizeibeamten bei einer Demonstration beschäftigte. Ein unbekannt  gebliebener Moderator spielte die Mitschnitte von zwei Telefongesprächen  ein, die zwischen einem Pressesprecher der Polizei und einer Person  geführt worden waren, die sich in den Telefongesprächen als ein  Mitarbeiter des Senders mit Namen vorgestellt hatte. Auf die  Strafanzeige des Landeskriminalamtes leitete die Staatsanwaltschaft ein  Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Verletzung  der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 1 StGB) ein; nach dem  Bekunden des Pressesprechers sei eine Aufzeichnung der Telefongespräche  nicht vereinbart worden. 
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  Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 05.01.2011
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