Gegenstand des Beschlusses des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob Verurteilte, die wegen vor dem 31. Januar 1998 begangener Taten seit mehr als zehn Jahren erstmals in der Sicherungsverwahrung untergebracht sind, als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (M. gegen Deutschland 19359/04) ohne weitere Sachprüfung zu entlassen sind.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2010
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