Im Fremdrentenrecht galt seit den 1960er Jahren das  Eingliederungsprinzip, wonach Vertriebene und Flüchtlinge in der  gesetzlichen Rentenversicherung nach ihrem Zuzug in die Bundesrepublik  Deutschland so behandelt wurden, als ob sie ihre bisherige  Erwerbstätigkeit unter der Geltung des deutschen  Rentenversicherungsrechts zurückgelegt hätten. Die politischen  Umwälzungen in den Staaten Ost- und Südosteuropas ab Ende der 1980er  Jahre veranlassten den Gesetzgeber jedoch zu einer Abkehr vom  Eingliederungsprinzip. So wurden unter anderem durch den am 7. Mai 1996  in Kraft getretenen § 22b Abs. 1 Satz 1 des Fremdrentengesetzes (FRG  a.F.) die Fremdrentenansprüche dadurch beschränkt, dass für einen  Berechtigten höchstens 25 Entgeltpunkte der gesetzlichen  Rentenversicherung zugrunde zu legen waren. Diese Begrenzung galt nur  für solche Berechtigten, die ab dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen  Aufenthalt in Deutschland genommen hatten. Die Norm wurde in den  folgenden Jahren unterschiedlich ausgelegt. Die  Rentenversicherungsträger und Sozialgerichte gingen davon aus, dass die  Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte als Gesamtobergrenze für eine  Einzelperson sowohl deren eigene Rente aufgrund eigener Beschäftigung im  Herkunftsland als auch deren Hinterbliebenenrente aufgrund Beschäftigung  des Verstorbenen im Herkunftsland umfasse. Demgegenüber befand der 4.  Senat des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 30. August 2001, dass die  Begrenzung keine Anwendung als Gesamtobergrenze fände, wenn dem  Begünstigten neben der eigenen Altersrente auch eine  Hinterbliebenenrente nach dem Fremdrentengesetz zustehe. Dieser  Rechtsauffassung folgten die Rentenversicherungsträger jedoch nicht;  auch die unteren Instanzgerichte schlossen sich ihr nur teilweise an.  Durch das am 11. März 2004 im Bundestag beschlossene und am 26. Juli  2004 verkündete Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz (RVNG) wurde §  22!  b Abs. 1  Satz 1 FRG dahingehend neugefasst, dass für Fremdrenten aus  eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt  höchstens 25 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden. Art. 15 Abs. 3 RVNG  ordnete das Inkrafttreten dieser Änderung mit Wirkung vom 7. Mai 1996  an. 
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  Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 07.09.2010
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