Der Beschwerdeführer befand sich seit Mitte Juni 2005 wegen des  Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht  geringer Menge in Untersuchungshaft. Am 31. Oktober 2005 begann die  Hauptverhandlung vor dem Landgericht. Eine Verfassungsbeschwerde gegen  die Fortdauer der Untersuchungshaft nahm das Bundesverfassungsgericht  durch Beschluss vom 19. September 2007 nicht zur Entscheidung an, wies  aber darauf hin, dass das Landgericht künftig vermehrt verhandeln müsse,  um dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen; monatlich  durchschnittlich an acht Tagen ganztägig zu verhandeln, sei nicht  unzumutbar. Ende Mai 2008 verurteilte das Landgericht den  Beschwerdeführer nach 88 Hauptverhandlungstagen wegen drei der insgesamt  14 angeklagten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer  Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und ordnete an, dass davon ein  Jahr und zehn Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung  als vollstreckt gelten. Hinsichtlich der übrigen 11 Tatvorwürfe wurde  das Verfahren wegen der insoweit zu erwartenden umfangreichen  Beweisaufnahme und angesichts der Geschäftsbelastung der Kammer mit  Beschluss vom gleichen Tag abgetrennt und ausgesetzt. Nachdem der  Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache  zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen hatte, hob das Landgericht den  Haftbefehl Ende August 2009 auf, weil die Fortdauer der  Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig sei. Der Beschwerdeführer  wurde am gleichen Tag aus der Haft entlassen. Nach Ver-bindung des  abgetrennten Verfahrens wurde für den 18. Dezember 2009 erneut ein  Hauptver-handlungstermin anberaumt, zu dem der Beschwerdeführer, der  mittlerweile aufgrund einer Abschie-beanordnung nach Albanien ausgereist  war, nicht erschien. Das Landgericht erließ daraufhin einen erneuten  Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, gestützt auf sämtliche!    angekl agten 14 Tatvorwürfe. Das Oberlandesgericht verwarf die hiergegen  eingelegte Haftbeschwerde. 
Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen:  Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot  verfassungswidrig
  Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.09.2010
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