Die Beschwerdeführerin absolvierte eine dreijährige Ausbildung in einer  privaten Berufsfachschule und hatte monatliche Schulgebühren zu  entrichten. Sie bezog in dieser Zeit Leistungen nach dem sog.  „Hartz-IV-Gesetz“ (SGB II), wobei der Leistungsträger die der  Beschwerdeführerin ebenfalls gewährten Leistungen nach dem  Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als bedarfsminderndes  Einkommen berücksichtigte. Auf ihre Klagen vor den Sozialgerichten  entschied schließlich das Bundessozialgericht, dass die Leistungen nach  dem BAföG als bedarfsminderndes Einkommen anzurechnen seien, wobei  lediglich eine Pauschale (20 % des Gesamtbedarfs nach dem BAföG) für  ausbildungsbestimmte Kosten als zweckbestimmtes privilegiertes Einkommen  in Abzug zu bringen sei; die Schulgebühren seien darüber hinaus nicht  zusätzlich absetzbar. 
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  Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2010
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