Die 3. Kammer des Bundesverfassungsgerichts hat eine  Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Höhe des Bundeszuschusses zur  gesetzlichen Krankenversicherung (§ 221 Abs. 1 SGB V in der Fassung des  GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007) richtet, nicht zur  Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil  der Beschwerdeführer durch die Bestimmung nicht unmittelbar beschwert  ist. Ein einzelner Bürger kann aus seinen Grundrechten regelmäßig keinen  Anspruch herleiten, eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus  öffentlichen Abgaben generell zu unterlassen.
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  Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2010
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