Die Beschwerdeführer hielten sich im November 2001 im Wendland auf, weil  sie die Demonstrationen anlässlich eines Castortransports in das  Zwischenlager Gorleben beobachten wollten. Für einen Korridor von 50  Metern beiderseits der Bahnstrecke war ein Demonstrationsverbot  verhängt. Die Beschwerdeführer saßen an diesem Tag in einer Entfernung  von ca. 3 km von den Bahnschienen in ihrem Auto, wo sie von  Polizeibeamten angetroffen wurden. Die Polizeibeamten nahmen beide  Beschwerdeführer zusammen mit ca. 70 anderen Bürgern in Gewahrsam, aus  dem die Beschwerdeführer erst mehrere Stunden später entlassen wurden.  Das Amtsgericht Uelzen stellte auf Antrag der Beschwerdeführer im März  2007 die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung fest. Mit einer  bereits im Juli 2004 erhobenen Amtshaftungsklage gegen das Land  Niedersachsen und die Bundesrepublik Deutschland beim Landgericht in  Lüneburg begehrten sie zudem unter anderem die Verurteilung der  Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung wegen der erlittenen  rechtswidrigen Freiheitsentziehung. Die Klage und die Berufung blieben  erfolglos. Die Beschwerdeführer rügen, dass die angegriffenen  Entscheidungen über ihre Amtshaftungsklage Bedeutung und Tragweite der  Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 1 Abs. 1, auch in  Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG grundlegend verkannt hätten, auch indem  sie die herabwürdigenden Umstände der Ingewahrsamnahme nicht  berücksichtigt hätten. 
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  Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 02.12.2009
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