Seit dem 3. Oktober 1990 gilt in der Bundesrepublik Deutschland das  Vermögensgesetz. Dieses regelt auch die Restitution an Opfer der  Verfolgung durch das national-sozialistische Regime, die dadurch  Vermögensverluste auf dem Gebiet der ehemaligen DDR erlitten haben. Der  Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass eine Wiedergutmachung  für Vermögensverluste durch NS-Unrecht auf dem Gebiet der ehemaligen  Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und späteren DDR praktisch nicht  stattgefunden hat, hingegen im früheren Bundesgebiet die  Wiedergutmachungsgesetzgebung (Rückerstattungs- und  Entschädigungsgesetze) zunächst der Alliierten und später der  Bundesrepublik den Ausgleich von verfolgungsbedingten  Vermögensschädigungen vorsah. Das Vermögensgesetz unterscheidet zwischen  Rückgabe einzelner Vermögenswerte (Einzelrestitution) und  Unternehmensgesamtheiten (Unternehmensrestitution). Die  Einzelrestitution ist bei einer möglichen Unternehmensrestitution  grundsätzlich ausgeschlossen. Einzelne Vermögensgegenstände, die einem  Unternehmen nach der Schädigung entzogen wurden, können nicht  zurückverlangt werden („weggeschwommene Vermögenswerte“). 1992 schaffte  der Gesetzgeber mit § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG Sonderregelungen für  NS-Verfolgte, wonach eine Einzelrestitution „weggeschwommener“  Vermögenswerte ausnahmsweise neben der Unternehmensrestitution möglich  ist (einfacher Durchgriff). 1997 wurde das Vermögensgesetz dahingehend  ergänzt, dass der Durchgriff auch dann möglich ist, wenn nicht das  Unternehmen, sondern Beteiligungsrechte an dem Unternehmen entzogen  wurden (doppelter Durchgriff). Der in Streit stehende  Restitutionsausschluss durch § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG wurde gleichzeitig  eingeführt. Die Vorschrift nimmt als Gegenausnahme Grundstücke von dem  Durchgriff aus, die von einem Entwicklungs-, Siedlungs- o!  der  Woh nungsbauunternehmen entsprechend dem vor der verfolgungsbedingten  Schädigung überwiegenden Unternehmenszweck an natürliche Personen bis  zum 8. Mai 1945 zu einem üblichen Preis für den Wohnungsbau veräußert  wurden. 
Jetzt die ganze Nachricht auf JuraPortal24.de lesen: Verfassungsbeschwerde zum Restitutionsverfahren Sommerfeld-Siedlung in Kleinmachnow nicht zur Entscheidung angenommen
  Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 30.09.2009
Noch mehr aktuelle Informationen finden Sie hier: JuraPortal24.de - Anwaltsverzeichnis | Rechtsberatung