Bis zum Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes vom 25. Juli 1988  beurteilte sich die Frage, ob und in welcher Weise der Arbeitgeber  Zuwendungen für Dienstjubiläen seiner Arbeitnehmer und vergleichbare  Gratifikationen in der Form von bilanziellen Rückstellungen bereits vor  ihrer Auszahlung gewinnmindernd berücksichtigen kann, nach den allgemein  für Rückstellungen geltenden Regeln. Die Frage der Zulässigkeit von  Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen hat der Bundesfinanzhof seit  1960 unterschiedlich beurteilt. In einem Grundsatzurteil im Jahr 1987  entschied er, dass - anders als nach früheren Entscheidungen und  abweichend von der Verwaltungspraxis, die solche Rückstellungen im  Regelfall nicht anerkannt hatte - Rückstellungen für  Jubiläumszuwendungen regelmäßig nicht nur gebildet werden durften,  sondern auch gebildet werden mussten. Im Anschluss daran ordnete das  Bundesministerium der Finanzen mit Erlass vom 28. Dezember 1987 an, dass  es im Hinblick auf eine mögliche Gesetzesänderung nicht zu beanstanden  sei, wenn entgegen der derzeitigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs  in der Steuerbilanz eine Jubiläumsrückstellung nicht oder nicht in  voller Höhe ausgewiesen werde, es sei denn, die Zusage sei  rechtsverbindlich in schriftlicher Form erteilt und dem Berechtigten  stehe für jeden Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses  mindestens ein entsprechender Teil der Zuwendung zu. Mit dem  Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 fügte der Gesetzgeber dann  zwei spezielle Normen in das Einkommensteuergesetz ein, die die Bildung  der Jubiläumsrückstellungen in sachlicher (§ 5 Abs. 4 EStG) und  zeitlicher (§ 52 Abs. 6 EStG) Hinsicht begrenzten. Nach § 52 Abs. 6 EStG  (a.F.) galt für die Jahre 1988 bis 1992 ein Rückstellungsverbot und für  bereits zuvor gebildete Rückstellungen ein Gebot, diese innerhalb von  drei !  Jahren g ewinnerhöhend aufzulösen. Wesentlicher Hintergrund für  diese dem Bundesverfassungsgericht vorgelegte Bestimmung war die  Befürchtung, es werde ohne die Neuregelung infolge der Möglichkeit,  Rückstellungen für in der Vergangenheit erteilte Zusagen im Anschluss an  die neue Rechtsprechung nachzuholen, zu erheblichen Steuerausfällen,  möglicherweise bis zu 5 Milliarden DM, kommen. 
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  Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 09.06.2009
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