Wird die Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft widerrufen und die sofortige Vollziehung der Verfügung im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet, kommt dem die Wirkung eines vorläufigen Berufsverbots zu (§§ 16, 155 Bundesrechtsanwaltsordnung). Der Rechtsanwalt ist dann nicht mehr Bevollmächtigter, dessen Verschulden der Partei gemäß § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung zugerechnet wird. Auf die Gründe für das Berufsausübungsverbot kommt es nicht an.
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