Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, wie nach einem Rücktritt vom Vertrag wegen Zahlungsverzugs der Wertersatz zu bemessen ist, wenn dem Rücktrittsgegner die Rückgewähr der empfangenen Leistung aufgrund einer Weiterveräußerung nicht mehr möglich ist und er deshalb Wertersatz schuldet.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2008
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